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AGBs
I. Allgemeines
- Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zu unseren Auftraggebern, einschließlich Beratungsleistungen, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht.
- Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
II. Angebot und Bestellung
- Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Sie stellen die Aufforderung an den Auftraggeber dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsabschluß abzugeben.
- Lieferverträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
- Mündliche sowie telefonische Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ab Werk. Alle Preisangaben gelten ohne gesetzliche MwSt.
- Die Preise schließen, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, besondere Verpackung, Sondertransport, Maut, Fracht jenseits der deutschen Grenze, Zoll, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein.
- Alle Zahlungen sind in Euro zu entrichten. Zahlungen des Auftraggebers haben ohne Abzug innerhalb von 20 Tagen nach Datum der Rechnungsstellung an den Auftragnehmer zu erfolgen.
- Fällige Zahlungen, die nicht durch eine Bankbürgschaft abgedeckt sind, werden verzinst in Höhe von 3% EURIBOR.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Abzüge, Minderungen oder eine eingeräumte Krediterweiterung selbständig auszuüben, soweit nicht anders schriftlich vereinbart oder durch ein materiell rechtskräftiges Urteil gegen den Auftragnehmer festgesetzt.
IV. Lieferung
- Die Lieferfrist wird gerechnet vom Datum der Auftragsbestätigung. Sie setzt jedoch die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers einschließlich der Zahlungsvereinbarungen und die einvernehmliche Klärung aller produktbezogenen Erfordernisse und Details voraus. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt wurde.
- Das Vertragsprodukt wird ex works (INCOTERMS 2000) ab unserer Herstellstätte geliefert. Mit der Bereitstellung des Produktes zum vereinbarten Liefertermin geht das Produktrisiko auf den Auftraggeber über.
- Das Produkt wird zur Versendung, Auslieferung und Lagerung gemäß der Auftragsbestätigung verpackt. Die Kosten, die mit einer Spezialverpackung auf Wunsch des Auftraggebers verbunden sind, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Kosten für Transport, Maut, Versicherung, inkl. Import-, Zoll- und Mehrwertsteuer werden vom Auftraggeber getragen.
- Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend 20 Tage nach Bereitstellung, die durch die Lagerung entstandenen Kosten mit 10 €/Monat und Palettenplatz in Rechnung gestellt.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Mit der Entsorgung des verkauften, mangelfreien Produktes zusammenhängende Kosten und Entsorgungsverpflichtungen übernimmt der Auftraggeber.
V. Gesetzliche Vorschriften
- Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Weitertransport, Verwendung und Kennzeichnung unserer Waren ist der Auftraggeber verantwortlich.
- Die aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung erfolgte Rückziehung des Produktes oder Rückruf einzelner Produkte aus dem Markt veranlassten Kosten trägt alleine der Auftraggeber.
VI. Gewährleistung
- Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang unverzüglich auf Mängel, Falschbelieferung und Mengenabweichungen zu untersuchen.
- Offensichtliche Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Wir behalten uns das Recht vor, solche Ware auf Mängel zu untersuchen, bevor wir Ansprüche anerkennen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt insgesamt 2 Jahre ab Übergang der Leistungsgefahr.
- Bei vom Auftragnehmer zu vertretenden, mangelhaften Lieferungen leisten wir, wenn Nachbesserung nicht möglich ist, Gewähr durch kostenlose Ersatzlieferung, einschließlich der hierfür anfallenden Transportkosten. Sollte die mangelhafte Ware vom Auftraggeber beigestellte Bestandteile beinhaltet haben, kann er uns diese zum Gestehenskostenpreis in Rechnung stellen. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber Minderung des Preises verlangen, die in Form einer Gutschrift erteilt wird.
VII. Haftung
- Als Produktverantwortlicher übernimmt der Auftraggeber die Produkthaftpflicht gegenüber Dritten nach inländischem oder ausländischem Recht. Er übernimmt die Überarbeitung und eventuelle Regulierung von allen Ansprüchen, einschl. notwendiger Verteidigungskosten, welche Dritte bezüglich des Produktes erheben und stellt uns von derartigen Ansprüchen und damit verbundenen Kosten frei.
- Der Auftraggeber kann Rückgriff nehmen, wenn und soweit der durch einen Produktionsmangel verursachte Schaden von uns aufgrund grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten verursacht worden ist. Der Rückgriff bleibt auf den Betrag beschränkt, für den unsere Produkthaftpflichtversicherung einzutreten hat. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs oder Lieferunmöglichkeit sind der Höhe nach auf 1/3 des Kaufpreises des verzögerten oder ausgebliebenen Teils der Lieferung beschränkt.
- Die §§ 474 ff. BGB finden keine Anwendung, soweit das Produkt ein Zwischenprodukt darstellt, das erst durch weiterverarbeitende Arbeitsschritte des Auftraggebers zum Endprodukt hergestellt wird.
- Weitergehende Ansprüche infolge der Verletzung von vertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichten, insbesondere auf Ersatz des entgangenen Gewinns, Mangelschäden oder Mangelfolgeschäden, gleich aus we!chem Rechtsgrund, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
VIII. Nichtigkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein, so behalten die anderen Bestimmungen uneingeschränkt ihre Gültigkeit. Die nichtigen Klauseln sind durch solche zu ersetzen, die ihnen im wirtschaftlichen Ergebnisse nahe kommen.
IX. Höhere Gewalt
Die Vertragspartner haben eine Nichterfüllung oder Verzögerung ihrer Verpflichtungen nicht zu vertreten, falls diese durch Krieg, kriegsähnliche Handlungen, Embargo, Feuer, Flut, Transportsperre, Unfall, Explosion, Unmöglichkeit der Beschaffung von oder Mangel an Rohstoffen und Materialien, Fehlen von Produktionsmöglichkeiten, Verbot des Imports oder Exports der Vertragsprodukte, gesetzliche Anordnungen, Rationierung der Vertragsprodukte oder durch Streik, Aussperrung und andere Arbeitsschwierigkeiten, die die Produktion oder den Transport betreffen, oder auf der Auslieferung von Rohmaterialien, die zu deren Herstellung erforderlich sind, oder in irgendeinem anderen Fall auf Umständen außerhalb der Kontrolle der Vertragspartner beruhen, verursacht werden. Im Falle eines drohenden bevorstehenden oder eingetroffenen Ereignisses höherer Gewalt informiert die direkt betroffene Partei die andere unverzüglich über dieses Ereignis, dessen Ausmaß und mutmaßliche Dauer.
X. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Auftraggeber bestehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
- Der Auftraggeber darf über unsere Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang verfügen solange er seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
- Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung ab. Der Auftraggeber ist berechtigt, Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, soweit ihr realisierbarer Wert den Wert der zu sichernden Forderung um 20% übersteigt. der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns im Falle einer Pfändung oder jeden anderen Beeinträchtigung des Sicherungsrechtes durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz unserer Firma.
- Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich der Gerichtsstand nach unserem Firmensitz.
- Es findet deutsches Recht Anwendung. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Wien 11.04.1980 finden keine Anwendung.
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GEPRÜFTE SICHERHEIT |
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Höchste Qualität durch permanente dermatologische Qualitäts-Kontrolle |
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